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Die Satzung kann die Bildung von Trägerkapital vorsehen. Trägerkapital ist der Teil des Eigenkapitals der Sparkasse, der gebildet wird durch a) Einlagen und/ oder b) Umwandlung von Teilen der Sicherheitsrücklage. Über die Einführung des in den Sätzen 1 und 2 genannten Kapitals entscheidet der Verwaltungsrat nach vorheriger Zustimmung des Trägers. Dieses Kapital ist weder übertragbar noch sonst frei nutzbar.
Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit Trägerkapital durch Einlagen gebildet werden soll und diese noch nicht eingebracht worden sind, ist die Haftung des Trägers hierauf beschränkt. Im Übrigen haftet der Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten. II. Verwaltung der Sparkassen 1. Träger und Organe der Sparkasse
Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten. 2. Verwaltung…
Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Trägerschaft auf den Sparkassen- und…
Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Organisation und Verwaltung sowie die geschäftliche…
Sie beschließt über a) die Errichtung der Sparkasse, b) die Auflösung der Sparkasse, c) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38, d) den Erlass und die…
Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten…
Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Trägers ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.