§ 82 SPolG
Allgemeine Gliederung
(1)
Die Vollzugspolizei umfasst die Polizeivollzugsbehörden und die Einrichtungen der Vollzugspolizei.
(2)
Die Aufgabenverteilung und Gliederung der Polizeivollzugsbehörden und der Einrichtungen der Vollzugspolizei regelt das Ministerium für Inneres und Sport .
(3)
1Die Einrichtungen unterstehen unmittelbar dem Ministerium für Inneres und Sport. 2Sie haben im Bedarfsfalle die Polizeivollzugsbehörden zu unterstützen. 3Bei Gefahr im Verzug können ihre Beamtinnen oder Beamten Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden wahrnehmen.
(4)
1Das Ministerium für Inneres und Sport ist oberste Dienstbehörde der Vollzugspolizei. 2Es kann Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden vorübergehend übernehmen, wenn das zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist.