Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011*
Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegten Prüfungen für den Polizeivollzugsdienst stehen hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Wirkung jeweils den entsprechenden Prüfungen dieser Verordnung gleich.
§ 25 SPolLVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen