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Zur Laufbahnprüfung wird nur zugelassen, wer das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres erreicht hat.
Bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.