SprengGDV3ZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SprengGDV3ZustV SLVerordnung über die Zuständigkeit nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Vom 20. Oktober 1978 § 1§ 3 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiZuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 der 3. SprengV ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. § 1§ 3