Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 15 und Nr. 17 SprengG ist Satz 1 gilt nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 SprengG handelt.
soweit die Ordnungswidrigkeit in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen begangen wird, das Oberbergamt des Saarlandes*,
(aufgehoben)
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.