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Schiedspersonen können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist;
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.
Die Ablehnung ist unanfechtbar.