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Es werden erhoben
Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 [3] des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.
Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher/Dolmetscherinnen zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Sie richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen[7]. Die Entschädigung ist auf Antrag des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau oder der Dolmetscher/Dolmetscherinnen von dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgerichts festzusetzen. § 7 Abs. 1[8] und § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen[9] sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.