Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die bei der Stiftung tätigen Beschäftigten sind Beschäftigte der Stiftung. Über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung entscheidet der Vorstand, soweit diese Entscheidung nicht dem Kuratorium obliegt. Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter der Stiftungseinrichtungen entscheidet das Kuratorium. Der Verwaltungsvorstand ist Dienstvorgesetzter des Stiftungspersonals.
Auf das Personal der Stiftung sind die für die Tarifbeschäftigten des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Es gilt das Besserstellungsverbot.