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Auf die von der Umgliederung von Gemeinden gemäß Artikel 2 betroffenen Landkreise findet das Kreisgebietsreformgesetz mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
Die §§ 6, 8 bis 14, 17 bis 20, 23, 26 und 30 finden keine Anwendung.
In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „31. Dezember 1999“ ersetzt.
In § 22 Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember 1996“ durch die Angabe „31. Dezember 1999“ ersetzt.
In § 25 wird die Angabe „30. Juni 1992“ durch die Angabe „1. Juli 1997“ ersetzt.
Artikel 8 Satzes des Gesetzes zur Regulierung der Stadt-Umland Verhältnisse im Bereich der Kreisfreien Stadt Leipzig (Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig) vom 24.…
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem…
Die Stadt Leipzig und die Landkreise, deren Gebiet durch die Gebietsänderungen gemäß § 1 betroffen ist, regeln, soweit erforderlich, bis zu einem durch die…
§ 3 des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), zuletzt geändert durch…
Artikel 1 §§ 2, 4, 8, 9, 11 bis 14, 16 und 18 Abs. 6 sowie Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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