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Für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung sowie der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.