Erwägungsgrund 11 32021R0023
Eine Verordnung ist der angemessene Rechtsakt um auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführten Ansatz, der einheitliche aufsichtsrechtliche Anforderungen für CCPs vorsieht, aufzubauen und ihn zu ergänzen. Die Festlegung von Sanierungs- und Abwicklungsanforderungen in einer Richtlinie könnte Unstimmigkeiten zur Folge haben, da potenziell unterschiedliche nationale Vorschriften in einem Bereich angenommen werden könnten, der ansonsten durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht geregelt ist und in zunehmendem Maße durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch CCPs gekennzeichnet ist. Daher sollten auch für die Sanierung und Abwicklung von CCPs einheitliche und unmittelbar anwendbare Regeln erlassen werden.