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Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
die Bestimmung der nach § 14 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.