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Für die infolge des St. Barbaratages ausfallende Arbeitszeit ist der regelmäßige Arbeitsverdienst zu zahlen.
Dies gilt nicht für Belegschaftsmitglieder, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem St. Barbaratag ohne genügende Entschuldigung der Arbeit fernbleiben.
Fällt der 4. Dezember auf einen Sonntag, findet Absatz 2 für den 5. Dezember entsprechend Anwendung.