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Belegschaftsmitglieder, die am St. Barbaratag oder, falls dieser auf einen Sonntag fällt, am darauf folgenden Tag aus betrieblichen Gründen oder nach § 1 Abs. 3 arbeiten, haben neben dem ihnen für die geleistete Arbeit zustehenden Lohn Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe dieser Lohnsumme.