Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Arbeit an Sonntagen ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr.
Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag ist ein Zuschlag von 100 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Dies gilt auch, sofern ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt.
Für die Arbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr wird ein Nachtarbeitszuschlag von 10 % zum Stundengrundentgelt gezahlt.
Übersteigt die monatliche Arbeitszeit die in § 4 Absatz 3 bezifferte monatliche Regelarbeitszeit, ist zum Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen.
In Fällen, in denen mehrere Zuschläge zusammenfallen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu gewähren. Dies gilt nicht für den Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschlag. Diese sind neben den anderen Zuschlägen zu zahlen.