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Die beiden Länder beteiligten sich an den Kosten des Finanzausbildungszentrums einschließlich der durch den Einsatz externer Kräfte entstehenden Kosten, und zwar anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen der Fachhochschule für Finanzen und der Landesfinanzschule zugewiesenen Lehrgangsteilnehmer. Die Unterbrechung der Fachstudien oder der Lehrgänge wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen bleibt hierbei unberücksichtigt. Erstreckt sich die sich an die Fachstudien oder an die Lehrgänge anschließende mündliche Prüfung über mehrere Tage, so gilt die Ausbildung einheitlich für alle Teilnehmer als mit dem letzten Tag der mündlichen Prüfung beendet.
Berechnungsgrundlagen der aufzuteilenden Kosten sind
die aus Kapitel 04 23 erwachsenen Personal- und Sachausgaben des Landes Rheinland-Pfalz,
ausgenommen die Ausgaben aus den Titeln 522 01, 527 01 und 529 01 sowie das aus Titel 453 01 gezahlte Trennungsgeld für den Lehrgangsteilnehmer,
zuzüglich der Ausgaben aus dem Titel 812 01 und zuzüglich der Bezüge zweier verheirateter planmäßiger Beamter nach der zehnten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der Stellenzulage für Lehrkräfte an der Fachhochschule für Finanzen und an der Landesfinanzschule zur Abgeltung des personellen Aufwandes für nicht abgeordnete Aushilfskräfte sowie für außerhalb der Schulen mit Aus- und Fortbildung befasste Bedienstete.
Ferner werden den Ausgaben des Landes Rheinland-Pfalz für die Nutzung der bei Abschluss der Vereinbarung vorhandenen Einrichtungsgegenstände die Abschreibung in Höhe von 5 v.H. des Wertes der vorhandenen Ersteinrichtung von 635.000 DM für die Restnutzungsdauer bis 1994 einschließlich sowie für die Nutzung der Gebäude Kosten in Höhe des Mietwertes von 300.000 DM (Stand 1980) hinzugerechnet. Der Mietwert für die Nutzung des Gebäudes ist jeweils nach fünf Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Bei größeren Investitionen (z.B. Baumaßnahmen, Grunderwerb) wird der Mietwert neu festgesetzt. Die Notwendigkeit größerer Investitionen soll zwischen beiden Ländern rechtzeitig abgestimmt werden.
Bei der Abrechnung sind die Kosten des Saarlandes nach Absatz 2 Buchst. c abzuziehen.