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Der Kostenbeitrag der Finanzverwaltung des Saarlandes gemäß § 11 ist jährlich nach Maßgabe des vorgehenden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 1982 auf der Grundlage der Verhältnisse des Kalenderjahres 1981, zu zahlen.
Die Rechnungshöfe der beiden Länder sind berechtigt, die Berechnung des Kostenbeitrags zu prüfen. Sie treffen die hierzu notwendigen Vereinbarungen.