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Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, trifft die Satzung ergänzende Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
die Bestimmung der nach § 13 Absatz 2 und 3 zu verarbeitenden Daten.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
Die Satzung kann vorsehen, daß
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
Die Satzung [1] kann vorsehen, dass
die Bemessung und Zahlungsweise der Beiträge,
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.