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Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.
der Vorstand;
die Vertreterversammlung.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und…
Organe des Versorgungswerks sind Die Mitglieder des Vorstands und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und…
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.