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Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes ist; § 2 Absatz 3 des Gesetzes bleibt unberührt;
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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