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Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b…
Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit…
Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest bestimmte schwere Verstöße gegen Rechtsvorschriften bei Handlungen,…
Die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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