§ 48 Abs. 3 BestattGGesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG -) Vom 22. Januar 2021
Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsSFGGesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),
§ 189 StGBVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 7 Abs. 2 SächsBestGSächsisches Bestattungsgesetz
Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern nach ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren.…
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g SächsBestGSächsisches Bestattungsgesetz
der Untersagung bestimmter religiöser Bestattungsrituale,