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Wer wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;
Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen…
Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.