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Zuständig für den Vollzug der Therapieunterbringung ist abweichend von § 11 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes das Ministerium der Justiz. Es führt die Aufsicht über die Therapieunterbringung in den Einrichtungen des Landes.
Für die Maßnahmen in der Therapieunterbringung ist die Einrichtung zuständig.
Von Gerichten angeordnete Transporte von Untergebrachten können durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strafvollzuges durchgeführt werden. Insofern gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die §§ 94 bis 101 des Strafvollzugsgesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend.
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. Dies gilt nicht für den Vollzug der Unterbringung.
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Unterbringungsbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes…
Die Vollstreckung der vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der Verwaltungsbehörde, die sich dabei der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes gemäß §…
Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
Abweichend von den Regelungen im Therapieunterbringungsgesetz ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die sachlich und örtlich zuständige…
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug von Therapieunterbringungen nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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