§ 1 SThUZVollzG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug von Therapieunterbringungen nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung.