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Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.
Sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, werden Fördermittel, die nur den politischen Stiftungen zukommen sollen, ab dem einer Bundestagswahl folgenden Haushaltsjahr nach dem Durchschnitt der Verhältnisse verteilt, welche die Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden politischen Partei widerspiegeln. Ist eine nahestehende politische Partei erst bei drei Bundestagswahlen angetreten, so wird dennoch das Mittel aus vier Wahlen gebildet, wobei die fehlende Wahl behandelt wird, als hätte die Partei keine Stimme erhalten.
Absatz 3 gilt für Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit mit der Maßgabe, dass alle förderberechtigten Stiftungen je 1 Prozent des Gesamtbetrages als Sockelförderung erhalten.
Für Fördermittel für bauliche Maßnahmen kann von dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 abgewichen werden, soweit sachliche Gründe eine Abweichung erforderlich machen.
Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann vom Verteilungsschlüssel des Absatzes 3 für die Begabtenförderung im Inland bei der Verteilung der Zuwendungsmittel je politischer Stiftung um bis zu drei Prozentpunkte abgewichen werden.
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften erlassen.
Die Finanzmittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung…
Die verfügbaren Mittel für diejenigen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die Zuwendungen oder Finanzhilfen gemäß Artikel…
Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Stiftung, die einer gemäß Absatz 1 des…
Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt über ein Antrags- und Bewilligungsverfahren. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Zuschussmittel…
Dem Grunde nach aus dem Staatshaushalt förderfähig ist eine politische Stiftung dann, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.