Erwägungsgrund 27 32025R2445
Die Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sollten durch diese Verordnung geregelt werden. Andere Sachverhalte, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, sollten durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden. Der Rechtsstatus einer europäischen politischen Partei und einer europäischen politischen Stiftung sollte durch die vorliegende Verordnung und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz befindet (im Folgenden „Sitzmitgliedstaat“), geregelt werden. Der Sitzmitgliedstaat sollte vorab das anzuwendende Gesetz festlegen können oder den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen entsprechende Wahlmöglichkeiten einräumen können. Der Sitzmitgliedstaat sollte auch andere oder zusätzliche Anforderungen zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vorschreiben können, darunter Vorschriften über die Eintragung und Eingliederung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen in nationale Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie über deren Organisation und Satzung, einschließlich der Haftung, sofern diese Vorschriften im Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehen.