StPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 206 StPOKeine Bindung an AnträgeStrafprozeßordnung · Zweites Buch, Vierter Abschnitt § 205§ 206a Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.