StPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 459o StPOEinwendungen gegen vollstreckungsrechtliche EntscheidungenStrafprozeßordnung · Siebentes Buch, Erster Abschnitt § 459n§ 460 Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.