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Die zur Zuständigkeit des Strafrichters, Jugendrichters oder Bußgeldrichters gehörenden Sachen werden, soweit sie nicht anderweitig zugewiesen sind, wie folgt zugewiesen:
dem Amtsgericht St. Ingbert die Sachen für die Bezirke der Amtsgerichte Homburg und St. Ingbert,
dem Amtsgericht Ottweiler die Sachen für die Bezirke der Amtsgerichte Ottweiler und St. Wendel,
den übrigen Amtsgerichten die Sachen für ihren jeweiligen Bezirk.
Den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten wird auch die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen in Straf-, Jugend- und Bußgeldsachen mit Ausnahme der aus dem Ausland eingehenden Zustellungsanträge zugewiesen, soweit sie nicht anderweitig zugewiesen sind.