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Die Entscheidungen über den Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 126a Absatz 1 der Strafprozessordnung werden für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen des Richters beim Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren, die sich auf die einstweilige Unterbringung beziehen, werden für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes dem Amtsgericht Merzig zugewiesen.