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Die amtsgerichtlichen Verfahren, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung) beantragt wird, werden für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen. Das gilt nicht, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren erst nach Erhebung der Anklage beantragt wird. Die Zuständigkeit nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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