§ 16 Abs. 1 StrBetrManBAProFVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
§ 26 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
§ 11 Abs. 1 BuTMedienMstrBAProFVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
§ 11 Abs. 1 MarketFachwBAProFVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Marketing oder Geprüfte Fachwirtin für Marketing – Bachelor Professional in Marketing
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
§ 23 Abs. 1 LmhFortbPrüfVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.