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Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 15 Jahre, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheids nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen…
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist…
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zum Archivieren bleiben unberührt.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 21 Absatz 4 und § 28 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind drei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.