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Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Frist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.