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Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss je nach Bedarf fest. Diese sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss vergleiche § 1 Absatz 4 zu übertragen.
Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate im Voraus. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbestandteile einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Wird die Anmeldefrist…
Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des…
Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen…
Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat…
Die zuständige Stelle setzt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der…
Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.