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Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 35 Abs. 2 StrWG NW gehören 1.die Widerlager und Flügelmauern,
die Pfeiler und Stützen einschließlich der Einrichtungen, die ihrem Schutz dienen,
der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe, und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und Einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.
Die nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörenden Teile des Überbaus (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
Verbindungsarme zwischen der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen an der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Beginn der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung.
Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 StrWG NW, die der Träger der Straßenbaulast für die Straßen höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören
Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaus (Abs. 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der…
die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch für Einmündungen von Straßen in Straßen höherer Verkehrsbedeutung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NW). Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.