§ 41 StromVKG
Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.
Zuständige Sicherungsstelle ist
für die Gebotssicherheit nach § 42
die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.