§ 44 StromVKG
Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
(1)
Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung leisten.
(2)
(3)
Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, die Kapazitätsvergütung bis zur vollständigen Ergänzung der Sicherheit zurückzubehalten.