§ 47 StromVKG
Verwertung von Sicherheiten
(1)
Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,
1.
wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,
2.
wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder
3.
bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(2)