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Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen ist für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes zuständig:
die Behörde, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird,
die Steuerberaterkammer Saarland und das Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschafts-prüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten Personen.