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Die für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte sind auf den Beginn des Eingliederungstages mit einer Deutschen Mark für sechzig Franken umzurechnen. Dabei ist von den nicht abgerundeten Einheitswerten in Franken auszugehen.
Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte der Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der Apothekenrechte, deren Einheitswerte seit dem 20. November 1947 auf der Grundlage ihres Frankenumsatzes fortgeschrieben worden sind. Diese Einheitswerte sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
Für die Umrechnung von Frankenwerten in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten auf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken oder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten von Personen im…
Die Gewerbeerträge der Wirtschaftsjahre einschließlich der Gewerbeerträge von Betriebstätten im Sinn des § 79 sind zusammenzurechnen. Dabei sind die…
Bei der Anwendung der §§ 12, 15, 16, 18 Abs. 1 und des § 22 sind Zahlungen in Franken mit dem aus der Anlage ersichtlichen, am Tage der jeweiligen Zahlung…
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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