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Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungen in den Bereichen und Teilen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2) fest.
Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.
Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 ist dem Prüfling unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss mitzuteilen.
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest.
Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der…
Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden…
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach den Vorgaben des § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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