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Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss deren Geschäftsführung, insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, die Einladungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse.
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder sind in geeigneter Weise zu unterrichten. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
Absatz 2 gilt für Prüferinnen- und Prüferdelegationen entsprechend.
Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen. § 26 bleibt unberührt.
Bei Prüferinnen- und Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 bleibt unberührt.