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Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.
Die Bescheinigungen sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung sowie dem oder der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterzeichnen und mit einem Siegel zu versehen. Dabei ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und deren Ergebnis wird von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Prüfling, dem oder der…
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden hat. Hierüber erhält der…
Über die Teilnahme an der Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.
Der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 4).
Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer beziehungsweise die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit…
Die Zwischenprüfungsbescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellten wesentlichen Mängel im Ausbildungsberuf anzugeben; sie soll…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.