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Über das Nichtbestehen der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe oder der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darin ist anzugeben, wo ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen zu wiederholen sind.
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen…
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhalten der Prüfling und die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie die bzw. der Ausbildende von der…
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen. Teil 5 Wiederholungsprüfung
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, dessen gesetzliche Vertretungsperson sowie die Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.