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Meisterprüfungen sind gebührenpflichtig.
Für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II der Meisterprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben und vereinnahmt. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel Internet) durch Veröffentlichung bekannt.
Für die Meisterprüfung ist der Prüfling selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.
Für die Durchführung von Prüfungen der Teile III und IV der Meisterprüfung werden Gebühren von der jeweiligen Fortbildungseinrichtung erhoben und vereinnahmt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der von der Fortbildungseinrichtung getroffenen Gebührenregelung.
Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.
Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben…
Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der…
Für Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden…
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.