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Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge, soweit nicht für künstlerische, künstlerisch-pädagogische sowie künstlerisch-gestalterische Studiengänge der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar Regelungen aufgrund des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), in der jeweils geltenden Fassung und des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, berichtigt in Amtsbl. I S. 1378), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), in der jeweils geltenden Fassung vorgehen.
In den künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen sowie künstlerisch-gestalterischen Studiengängen der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar erfolgt die Vergabe der Studienplätze abweichend von den §§ 23 bis 26 sowie den §§ 33 und 34 insbesondere nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung gemäß den Regelungen des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar oder des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar.
1Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 2Deutschen gleichgestellt sind: 3Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
Diese Vorschrift verdrängt 5 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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