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Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes,
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes,
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 vom Hundert des Grundlohnes.
Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 vom Hundert, im Leistungslohn bis zu 15 vom Hundert des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
Im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
Bestimmten Bediensteten auf Zeit können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden. Die Agentur legt den in…
Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Beim Arbeitsentgelt kann eine Leistungszulage im Zeitlohn bis zu 30 Prozent, im Leistungslohn bis zu 15 Prozent der Grundvergütung gewährt werden, wenn die…
Die jeweilige Zulage wird nur für den Anteil der vergütbaren Arbeitszeit gewährt, in der die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Zur Vergütung in Form von Arbeitsentgelt kann eine Leistungszulage in Höhe von bis zu 30 Prozent der Vergütung gewährt werden, wenn die im Abrechnungszeitraum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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